Hallo liebes Atoren-Team,
mit Eurer Seite habt ihr für die Prüflinge, nach § 34a GewO, eine umfassende Trainings und Prüfungsvorbereitung geschaffen.
Hier besteht die Möglichkeit die Fragen in ausreichendem zeitlichen Rahmen zu lesen und ggf. zur Beantwortung nachzuschlagen, dann die Antwort zu öffnen um zu sehen welchen Bereich der Frage man entsprechend richtig, falsch oder nur teilweise beantwortet hat.
Ein genaues Lesen der Fragestellung hilft meist bereits ungemein.
Alle offenen Fragen die sich in der Antwort auftun, findet man in der einschlägigen Literatur zum Themenbereich, welche in ausreichender Form in den Büchern beschrieben ist.
Ich finde dies ein gelungenes Werk !
Heinz Peter Ausbilder / Prüfer § 34a GewO ( IHK Aachen) Ausbilder / Prüfer BOS-Funk, Sprechfunk, Feuerwehr und DLRG Ausbilder / Prüfer Brandschutz, Feuerwehr NRW
Kommentar:
Ja, die Antworten sind richtig!Strafbar macht sich nach § 44 BDSG, wer eine in § 43 Abs. 2 BDSG bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die Tathandlung vorsätzlich erfolgt – eine dem § 43 Abs. 2 BDSG zur Erfüllung des Ordnungswidrigkeitentatbestands erforderliche „nur“ fahrlässige Tatbegehung reicht also nicht aus.